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   FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02   

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https://dejure.org/2005,14299
FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02 (https://dejure.org/2005,14299)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2 K 1869/02 (https://dejure.org/2005,14299)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2005 - 2 K 1869/02 (https://dejure.org/2005,14299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzbeteiligungen eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen; Voraussetzungen der Bewertung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Umsatztantieme eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatztantieme eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 692
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.04.2005 - I R 10/04

    GmbH-Geschäftsführer: Umsatztantieme als vGA

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Umsatzbeteiligungen begründen somit regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (BFH-Urteil vom 06. April 2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058, unter II.2. der Gründe).

    Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer Provision für nicht von ihm selbst getätigte Geschäfte erhält (so in dem Fall des BFH in BFH/NV 2005, 2058).

    Demgegenüber hält der BFH es ausnahmsweise für möglich, dass eine am Umsatz bemessene variable Vergütung (Vertriebsprovision) für ausschließlich für den Vertrieb einer Gesellschaft zuständige Geschäftsführer angemessen sein kann (BFH in BFH/NV 2005, 2058; in BFH/NV 1994, 124, unter II.3. der Gründe).

  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    An der zivilrechtlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer Vertriebsprovision für einen Geschäftsführer einer GmbH bestehen ebenso wie an der Zulässigkeit einer Umsatztantieme keine Zweifel (für Umsatztantieme vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, unter II.1. der Gründe).

    Demgegenüber hält der BFH es ausnahmsweise für möglich, dass eine am Umsatz bemessene variable Vergütung (Vertriebsprovision) für ausschließlich für den Vertrieb einer Gesellschaft zuständige Geschäftsführer angemessen sein kann (BFH in BFH/NV 2005, 2058; in BFH/NV 1994, 124, unter II.3. der Gründe).

  • BFH, 20.10.2004 - I R 4/04

    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFHE 205, 181, BFH/NV 2004, 736, unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, juris, unter II.1.a) der Gründe).

    Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, juris, unter II.1.a) der Gründe).

  • BFH, 20.09.1995 - I R 130/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Soweit der Geschäftsführer für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist, hält er hingegen eine Erfolgsbeteiligung nur in Form einer Gewinntantieme für sachgerecht (BFH-Urteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1995, 508, unter II.1. der Gründe).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 19/97

    Selbstkontrahierungsverbot und Gesellschafterverträge

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen kann zu Auslegungszwecken auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746, unter II.4.a) der Gründe; vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl. II 1997, 703, unter II.2.b) der Gründe).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen kann zu Auslegungszwecken auf die tatsächliche Übung ab dem Zeitpunkt zurückgegriffen werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746, unter II.4.a) der Gründe; vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl. II 1997, 703, unter II.2.b) der Gründe).
  • BFH, 22.09.1994 - IX R 28/94

    Voraussetzung der Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Soweit der Geschäftsführer für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist, hält er hingegen eine Erfolgsbeteiligung nur in Form einer Gewinntantieme für sachgerecht (BFH-Urteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1995, 508, unter II.1. der Gründe).
  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    In diesem Fall ist nämlich zu vermuten, dass die Zuwendung ihren Grund in dem Gesellschaftsverhältnis hat und ernsthafte schuldrechtliche Leistungsverpflichtungen nicht begründet werden sollten (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543 m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 87/02

    VGA bei Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus FG Brandenburg, 16.11.2005 - 2 K 1869/02
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFHE 205, 181, BFH/NV 2004, 736, unter II.1. der Gründe; vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, juris, unter II.1.a) der Gründe).
  • BFH, 28.06.2006 - I R 108/05

    Umsatzprovision als verdeckte Gewinnausschüttung

    Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg mit Urteil vom 16. November 2005 2 K 1869/02 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 692) statt.
  • FG Hamburg, 11.04.2006 - V 47/06

    Umsatztantiemen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung

    Insbesondere würde er keine Umsatztantieme ohne zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung vereinbaren (vgl. z.B. FG Brandenburg v. 16.11.2005, 2 K 1869/02, juris).
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